Corona Schutzmassnahmen in der Zahnarztpraxis

Corona Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis

Wer soll sich da noch auskennen? SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard oder die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Welche Corona  Schutzmassnahmen in der Zahnarztpraxis gelten denn jetzt? Anforderungen ändern sich. Anforderungen kommen hinzu. Standardvorgehensweisen, Flussdiagramme… Es ist wieder einmal uferlos. Dabei willst du doch alles richtig machen und auf jeden Fall verhindern, dass sich das Virus in deiner Praxis ausbreitet.

Zudem fordert der Gesetzgeber von dir als Betreiber eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ArbSchG). Das heißt, du identifizierst und bewertest alle Gefahren in deiner Praxis und leitest wirksame Schutzmaßnahmen ein. Zu den Gefahren gehören z.B. 

  • Gefahrstoffe,
  • Infektionsgefahren durch scharfe oder spitze Instrumente,
  • Belastungen des Rückens und der Wirbelsäule,
  • UV-, Röntgen-, Laserstrahlung,
  • psychische Belastungen,
  • physische Belastungen,
  • Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle,
  • Wegeunfälle,
  • Elektrischer Strom,
  • Brand- und Unfallrisiken und
  • Gefahren, die von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen.

Doch damit nicht genug. Nun fordert der Gesetzgeber darüber hinaus eine „SARS-CoV-2-Gefährdungsbeurteilung“ inklusive wirksamer Schutzmaßnahmen.
Aber welche Schutzmaßnahmen sind das?

SARS-CoV-2 wurde im Juni 2020 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe aufgenommen und der Risikogruppe 3 zugeordnet (Richtline 2000/54/EG Anlage 3). Laut Biostoffverordnung ist SARS-CoV-2 der Schutzstufe 3 zuzuordnen. Gut zu wissen! Denn jetzt kannst du in der TRBA 250 ganz einfach nachlesen, dass für Covid 19 die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1-3 für dich verpflichtend sind. Das klingt jetzt komplizierter, als es ist, denn in der TRBA 250 sind die Maßnahmen wirklich verständlich beschrieben. Und du bist danach wesentlich sicherer und kennst dich aus. Nimm dir 15 Minuten Zeit und dann greif diese ganz konkret genannten Maßnahmen an. 

Darüber hinaus hat die BGW zum Thema Arbeitsschutz in Corona-Zeiten einen Branchenstandard entwickelt und fasst die gesetzlichen Anforderungen ganz kompakt zusammen. 

Mein Artikel will dir stichpunktartig einen Überblick verschaffen und dich in die komplexe Materie einführen. Ich denke, danach kannst du ganz gut einschätzen, wie es um den Arbeitsschutz in deiner Praxis bestellt ist und wo du noch  nachschärfen willst. 

Wie immer findest du am Ende des Artikels hilfreiche Links und weiterführende Informationen zu diesem omnipräsenten aber so unendlich wichtigen Thema „Arbeitsschutz in Zeiten von Corona“.

Corona Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis

Arbeitsplatzgestaltung

  • Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten.
  • Eine Mindestfläche von 10 m² pro Person darf nicht unterschritten werden.
  • Falls mehrere Personen im Raum sind, ist die maximale Personenanzahl zu definieren.
  • Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, müssen andere organisatorische & technische Maßnahmen getroffen werden (z.B. Abtrennung an Anmeldung).

Sanitär- und Pausenräume

  • Hautschonende Flüssigseife, HDM & Einmalhandtücher zur Verfügung stellen
  • Warmlufttrockner vermeiden.
  • Hautschutz-/ Hautpflegemittel zur Verfügung stellen.
  • Händewaschregeln aushängen.
  • Hautschutz- & Händehygieneplan aushängen.
  • Gut lüftbare Pausenräume ausweisen.
  • Pausenbereiche nicht mit kontaminierter Arbeitskleidung betreten.
  • Abstandsregel auch in Sanitär- und Pausenräumen einhalten, z.B. durch Bodenmarkierungen, angepasste Bestuhlung, das regelmäßige Lüften oder Dauerlüften, gestaffelte Arbeits- und Pausenzeiten, idealerweise Pause im Freien.
  • Verkürzte Reinigungsintervalle, Sanitärräume sollen arbeitstäglich mind. 1x gereinigt werden.

Hausbesuche & Fahrten mit Dienstfahrzeugen

  • Gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen vermeiden.
  • alle Insassen tragen einen Mund-Nasen-Schutz.
  • Frischluftzufuhr während Fahrt.
  • Gebläse nicht auf Umluft einstellen.
  • Auto mit Utensilien der Händehygiene, HDM, Papiertüchern und Müllbeutel ausstatten.
  • Wechseln die Personen, so ist das Auto vor einem Fahrerwechsel zu reinigen.

Lüftung

  • regelmäßiges Stoßlüften/ Querlüften (im Winter 3-5 Minuten, im Sommer 10-15 Minuten)
  • Kennst du den Lüftungsrechner? Hiermit kannst du nach Bestimmung der Raumgröße und Anzahl der anwesenden Personen die Lüftungsintervalle bestimmen.
  • Ergänzende Lüftung über gekippte Fenster ergänzend zur Stoßlüftung kann sinnvoll sein.
  • Pausenräume regelmäßig lüften. Bei mehreren Personen im Raum dauerlüften.
  • Vorgaben für raumlufttechnische Anlagen beachten (RLT-Anlagen ). Weitere Informationen unter www.bgw-online.de/corona-lueftung

Besondere Infektionsschutzmaßnahmen

  • Patienten nach Betreten gründlich Hände waschen oder desinfizieren lassen.
  • Im Rahmen der Anmeldung bzw. Anamnese abklären, ob eines SARS-CoV-2 Infektion vorliegt oder ein Verdacht darauf besteht.
  • Patienten tragen Mund-Nasen-Schutz je nach Verordnung der Länder.
  • Beim Husten, Niesen abwenden, in Einwegtaschentuch & sofort verwerfen oder in die Ellenbeuge.
  • Schutzhandschuhe tragen, richtig anziehen und danach Händedesinfektion durchführen.
  • Mindestens FFP 2-Maske erforderlich.
  • Anzahl der Kontakte so gering wie möglich halten.
  • Dauer der Exposition so gering wie möglich zu halten.
  • Begrenzte Personenzahl.
  • Zur Minderung des betrieblichen Infektionsrisikos ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche ein Schnelltest-Angebot zu machen.

Spezifische Infektionsschutzmaßnahmen für die Zahnarztpraxis sind in der TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst & TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst festgelegt.

Weitere Empfehlungen im System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Corona-Virus-Pandemie  der IDZ, KZBV & BZÄK.

Interne Besprechungen und Schulungen

  • Sie sind auf das absolute betriebsnotwendige Minimum reduzieren oder zu verschieben.
  • Alternativ sind Videokonferenzen oder Telefonate einzusetzen.
  • Bei zwingend notwendigen Präsenzveranstaltungen müssen Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Ausreichende Schutzabstände

  • 1,5 Meter konsequent einhalten.
  • Während der Behandlung dürfen sich unter konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen lediglich der Patient, behandelnder Arzt, Assistenz einander nähern.
  • Bei möglichen Personenansammlungen (Anmeldung u.ä.) müssen z.B. Bodenmarkierungen angebracht sein und die Personenanzahl gezielt angepasst werden.

Arbeitsmittel

  • Nach Möglichkeit personenbezogen verwenden.
  • Ansonsten regelmäßig desinfizieren.
  • Medizinprodukte gemäß Hygieneplan aufbereiten.

Arbeitszeit- und Pausengestaltung

  • Belegungsdichte zeitlich entzerren.
  • Nach Möglichkeit feste Teams.
  • Springertätigkeiten nach Möglichkeit vermeiden.
  • Zu Beginn, Ende, Pause muss durch technische/ organisatorische Maßnahmen ein Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter auf engem Raum verhindert werden.
  • Bei Terminvergabe zeitlichen Mehraufwand für angepasste Hygienemaßnahmen / Lüften beachten.

Aufbewahrung von Arbeitskleidung & PSA

  • Personenbezogene Nutzung von PSA.
  • Arbeitskleidung und PSA ist getrennt von Alltagskleidung aufzubewahren (weitere Infos dazu TRBA 250).

Zutritt praxisfremder Personen

  • Möglichst nur nach Absprache (Nachvollziehbarkeit sicherstellen).
  • Wartezeiten durch realistische Terminvereinbarung minimieren.
  • Anzahl der Personen richtet sich nach Größe der Praxis und Gegebenheiten vor Ort.
  • Patienten über Abstand, MNS, Händehygiene, Einhalten Husten-Niesetikette, regelmäßige Lüftung zu informieren (Aushänge, Piktogramm).

Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

  • Bei Symptomen mit Verdacht auf SARS-CoV-2 hat der Beschäftigte die Praxis unverzüglich zu verlassen und sich ggf. in ärztliche Behandlung zu begeben.
  • Weitere Hinweise findest du im „System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-Pandemie“ (IDZ, KZBV, BZÄK). – siehe hilfreiche Links unten.

Psychische Belastung durch Corona minimieren

Zusätzliche psychische Belastungen wie Ängste, Verunsicherung, hohe Arbeitsintensität, Konflikte mit Patienten in Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen (wertvolle Handlungsanweisungen findest du in den hilfreichen Links).

Mund-Nasen-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung

  • Beschäftigte tragen in den Praxisräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
  • Bei unmittelbarem, engem Kontakt mit Abstand unter 1,5 m zu Patienten ist eine FFP2-Maske oder gleichwertige Atemschutzmaske zu tragen, nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung außerdem Schutzkleidung und Augenschutz.
  • Die Regelungen der Länder und des Bundes sind verpflichtend und ebenfalls von den Arbeitgebern umzusetzen.
  • Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln (sofort bei Durchfeuchtung).
  • Die Praxisleitung hat Mund-Nasen-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken, Schutzkittel, Handschuhe und Augenschutz in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen und die Beschäftigten im Umgang zu unterweisen.
  • Tragezeiten/ Belastungen durch andere Tätigkeiten und regelmäßige Pausen reduzieren.

Unterweisung und aktive Kommunikation

  • Unterweisungen zum Arbeitsschutz müssen auch während der Pandemie durchgeführt werden.
  • Präventions- und Schutzmaßnahmen müssen bekannt sein. Unterweisungen schaffen Sicherheit.
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt bei der Vorbereitung ggf. einbeziehen.
  • Regelmäßigen Informationsfluss sicherstellen und Schutzmaßnahmen wie persönliche und organisatorische Hygieneregeln erklären.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

  • Die Arbeitsmedizinische Vorsorge hat weiterhin stattzufinden.
  • Auf Wunschvorsorge ist hinzuweisen, wenn bei Beschäftigten mit Vorerkrankungen ein schwerer Verlauf von Covid 19 zu befürchten ist.
  • Ängste und psychische Belastungen sollten ebenfalls thematisiert werden.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch telefonisch erfolgen. Ggf. schlägt der Betriebsarzt weitere Corona Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis vor, sollten die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen.

Quelle: BGW Info „SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen (Stand 11. Februar 2021)

Hilfreiche Links zum Thema Corona Schutzmassnahmen in der Zahnarztpraxis:

Aktuelle gesetzliche Regelungen zum Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2
https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus

TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege: https://www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Medien-Center/Medientypen/DGUV-Vorschrift-Regel/TRBA250-Biologische-Arbeitsstoffe-im-Gesundheitswesen-und-in-der-Wohlfahrtspflege.html

TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-255.html

DGUV Handlungshilfe „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst während der Coronavirus-Pandemie: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3855

DGUV Plakat & Aushang: Allgemeine Corona Schutzmaßnahmen
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3787

Aufkleber für Spiegel „Richtig Händewaschen“
https://www.infektionsschutz.de/mediathek/printmaterialien/detail.html?tx_bzgashop_fe6[articleNumber]=1613&tx_bzgashop_fe6[parentArticles]=0&cHash=69e127841d7edf4ab4394ed32b9ac126

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