Mitten im Erstaudit: Ordner türmen sich. Alles tiptop vorbereitet, sodass ich mir gut einen ersten Eindruck verschaffen kann. Und dann die Frage zum Thema arbeitsmedizinische Vorsorge in der Zahnarztpraxis. „Was genau meinst du damit?“ „Stichwort G 42, G 24, G 37. Pflichtvorsorgen, Angebotsvorsorgen…“ Zahnarzt und Helferin schauen sich an, schütteln den Kopf. „Naja. Das sollte doch schon beim Arbeitsantritt gemacht werden, oder? Nein. Das machen wir nur unregelmäßig. Gut, dass wir hier drüber sprechen. Das müssen wir jetzt echt mal angehen.“
So oder so ähnlich spielen sich Auditszenen immer wieder ab. Und ich stelle fest, dass die Pflicht- und Angebotsvorsorgen nicht rechtzeitig, nur unregelmäßig oder schlimmstenfalls überhaupt nicht angeboten werden.
Deshalb will ich heute Licht ins Dunkel bringen und die wichtigsten Fakten zum Thema „Arbeitsmedizinische Vorsorge in der Zahnarztpraxis“ für dich zusammentragen.
Warum ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Zahnarztpraxis überhaupt notwendig?
Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung (ArbSchG, ArbMedVV) willst du damit arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten frühzeitig erkennen und verhüten. Außerdem willst du natürlich einen wirksamen Beitrag zum Gesundheitsschutz leisten und damit die Beschäftigungsfähigkeit aufrechterhalten. Es steht immer die Frage im Raum: „Geht von der Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten aus?“
Was sind deine Pflichten als Arbeitgeber?
1. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung musst du für eine angemessene Arbeitsmedizinische Vorsorge in der Zahnarztpraxis sorgen.
2. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge muss ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durchführen.
3. Die Vorsorgeuntersuchung soll während der Arbeitszeit stattfinden. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung mehrere Anlässe (z.B. G 42, G 24) so sollen diese an einem Termin stattfinden.
4. Du musst für jeden Mitarbeiter eine Vorsorgekartei führen. Gerne auch in elektronischer Form. Die Kartei beinhaltet folgende Angaben:
- Anlass der Vorsorge (z.B. erhöhte Gefährdung durch Feuchtarbeit mehr als 4 Stunden)
- Datum der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Bestätigung, dass der Termin stattgefunden hat (Vorsorgebescheinigung)
- Bewahre die Angaben bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf.
- Dein Mitarbeiter erhält bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kopie seiner Vorsorgekartei.
Eine Vorlage der Vorsorgekartei findest du in den hilfreichen Links am Ende dieses Beitrags.
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Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art der Untersuchung | Hintergrund | Beispiele |
Pflichtvorsorge |
Der Arbeitgeber muss VOR Aufnahme der Tätigkeit eine Vorsorge veranlassen. Der Arbeitgeber DARF eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Die Pflichtvorsorge muss in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Den Turnus legt der Betriebsarzt fest. |
z.B. nicht gezielte Tätigkeiten mit HAV, HBV, HCV, Feuchtarbeit mehr als 4 Std. täglich |
Angebotsvorsorge |
Der Arbeitgeber muss eine Angebotsvorsorge regelmäßig anbieten. Das Angebot muss persönlich sein. Selbst wenn der Beschäftigte die Angebotsvorsorge nicht in Anspruch nimmt, muss der Arbeitgeber das Angebot zur Angebotsvorsorge immer wieder regelmäßig anbieten und in der Vorsorgekartei dokumentieren. Eine Angebotsvorsorge steht auch an, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung erhält, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung steht. |
z.B. Feuchtarbeit mehr als 2 Std. täglich oder Tätigkeiten am Bildschirm > 40 Jahre nach 36 Monaten |
Wunschvorsorge | Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten regelmäßig eine Vorsorge ermöglichen, wenn diese gewünscht wird. Es sei denn, aus der Gefährdungsbeurteilung geht hervor, dass nicht mit einem Gesundheitsschaden durch diese Tätigkeit zu rechnen ist. Der Arbeitgeber muss regelmäßig und nachweislich auf Wunschvorsorgen hinweisen. | z.B. Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Beschäftigung und psychischer Störung |
Nachgehende Vorsorge | Angebotsvorsorge für Beschäftigte und ehemals Beschäftigte nach Beendigung von Tätigkeiten mit möglicherweise verzögert auftretenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. | z.B. nach Umgang mit krebserzeugenden Stoffen |
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Woher weiß ich, ob ich eine Angebots- oder Pflichtvorsorge veranlassen muss?
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht ganz klare Kriterien vor, bei welchen Tätigkeiten eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erfolgen muss. Genaue Infos findest du im folgenden Link: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/anhang.html
Fristen der G 42
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen.
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme der Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
|
Weitere Nachuntersuchung | Vor Ablauf von 36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit*) (Nach Schutzimpfung je nach Impfschutzdauer, bei lebenslanger Immunität kann die Nachuntersuchung entfallen) |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
|
Nachgehende Untersuchungen | Nach einer Tätigkeit in biotechnischen und/oder gentechnischen Laboratorien gemäß TRBA 310 |
*) Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren. Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn ein ausreichender Immunschutz vorliegt.
Quelle: DGUV Information „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Praxistipp: Die vom Betriebsarzt ausgestellte Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Und wie geht es danach weiter?
Ergeben sich für den Arzt Anhaltspunkte, dass der Arbeitsschutz in deiner Praxis nicht ausreicht, ist es die Pflicht des Betriebsarztes, dir das mitzuteilen und Verbesserungsmaßnahmen vorzuschlagen.
Nach der Mitteilung bist du verpflichtet, deine Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und unverzüglich die erforderlichen Arbeitsschutz-Maßnahmen zu treffen.
Hält der Arbeitsmediziner aus medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, der ausschließlich in der Person des Beschäftigten begründet liegt, so ist für die Mitteilung an den Arbeitgeber die Einwilligung des Beschäftigten notwendig. Bei einem erforderlichen Arbeitsplatzwechsel sind arbeitsrechtliche Regelungen zu berücksichtigen.
Falls du als Arbeitgeber oder dein Beschäftigter das Ergebnis der Vorsorge für unzutreffend haltet, so entscheidet die zuständige Behörde.
Alles kein Spaß! Ordnungswidrig handelt, wer…
- Pflichtvorsorgen nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.
- eine Tätigkeit ausüben lässt, ohne dass die Pflichtvorsorge stattfand.
- eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder unvollständig führt.
- Angebotsvorsorgen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG macht sich, wer durch 1. – 4. bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Doch dazu muss es nicht kommen.
So kannst du die ersten Schritte in die Wege leiten
- Aktualisiere die Gefährdungsbeurteilung in Praxis und Labor. Nutze hier auch die Materialien der BGW oder die Prüflisten deiner Landeszahnärztekammer.
- Erstelle für jeden Mitarbeiter eine Vorsorgekartei. (siehe hilfreiche Links)
- Vermerke in einer Checkliste zur Einstellung neuer Mitarbeiter, dass die Pflichtvorsorge vor Beschäftigungs-Antritt erledigt sein muss und plane Vorsorgeuntersuchungen entsprechend.
- Schicke alle Mitarbeiter regelmäßig zur Pflichtvorsorge und biete unabhängig davon regelmäßig und nachvollziehbar Angebotsvorsorgen an, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies erfordert.
- Ermuntere deine Mitarbeiter, das Vorsorge – Angebot auch wahrzunehmen.
Hilfreiche Links zum Thema Arbeitsmedizinische Vorsorge in der Zahnarztpraxis:
Suchmaschine zur Betriebsarztsuche:
https://www.vdbw.de/arbeits-und-betriebsmedizin/fuer-unternehmen/betriebsarzt-suche/?no_cache=1
Anhang der ArbMedVV, Übersicht der Tätigkeiten, die eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erfordern:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/anhang.html
Vorlage Vorsorgekartei
Vorlage Anschreiben für Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/index.html#BJNR276810008BJNE001105124
Arbeitsmedizinische Vorsorge Informationen der BGW, Stand 11.2020
Die Autorin und Auditorin steht für Qualitätsmanagement mit Leichtigkeit und Weitblick. QM muss von Anfang an nützlich und praktisch sein. Es soll dabei helfen, den Praxisalltag zu vereinfachen, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und die Zusammenarbeit aller Beteiligten zu verbessern.